Fluggenehmi­gun­gen für Drohnen: Kategorien und Voraus­setzungen

Grundsätzlich werden UAS bzw. Drohnen in drei Klassen aufgeteilt, die deren Betrieb unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einstufen. Es muss jedoch beachtet werden, dass diese Klassifizierung nicht uneingeschränkt gültig ist und zusätzlich mit den vorhandenen Kategorien abgeglichen werden muss.  

Die offene Kategorie 

Die unterste Kategorie ist die offene Kategorie, die den Betrieb von UAS mit geringem Risiko beschreibt. Bei Startgewichten unter 25 kg und einer maximalen Flughöhe von 120 m in Sichtweite bedürfen solche Flüge unter Einhaltung weiterer Auflagen keiner Genehmigung. Mit dem Starten der Drohne erklärt der/die Pilot:in die Einhaltung der Vorgaben.  

Die spezielle Kategorie

Auf die offene Kategorie folgt die spezielle Kategorie. Für diese Flüge wird eine Risikobewertung sowie eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde benötigt. Dies trifft auf Flüge in Gebieten mit höherem Risiko (z.B. über Menschen) zu und muss für jeden Flugeinsatz, beispielsweise vom Luftfahrtbundesamt, genehmigt werden.  

Die zulassungs­pflichtige Kategorie

Die höchste und strengste Kategorie stellt die zulassungspflichtige Kategorie dar. In diese Kategorie fallen beispielsweise Drohnen, die zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Dafür muss die entsprechende Drohne als Luftfahrzeug zugelassen sein, Pilot:innen müssen die Fernpiloten-Lizenz vorweisen können und es ist ein Zeugnis der Betreibergesellschaft erforderlich.  

Neben den Klassen werden Drohnen in Kategorien eingeteilt, die sich im Wesentlichen nach dem Gewicht dieser unterscheiden und den Abstand zu unbeteiligten Personen berücksichtigen.  

Flugverbot – Verbotene Fluggebiete und -bedingungen gemäß LuftVO

Um die Sicherheit aller beteiligten und unbeteiligten Personen während eines Multicopterflugs zu gewährleisten, bedarf der Betrieb nahe Flugplätzen und Flughäfen sowie in Nationalparks und Naturschutzgebieten eine Sondergenehmigung. Gleiches gilt für Flüge in weniger als 100 m Abstand zu Bundesfernstraßen, Bahnanlagen, Bundeswasserstraßen, Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, Industrieanlagen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten sowie militärischen Einrichtungen, Polizei- und Sicherheitsbehörden. Auch das Fliegen über Wohngrundstücken ist nach LuftVO untersagt. Gewerbliche Nutzer:innen können unter Auflagen Ausnahmen erhalten.  

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Genehmigungsverfahren für den Drohnenflug 

Zur Erlangung aller notwendigen Genehmigungen ist eine sorgfältige Vorplanung nötig. Dazu muss zunächst geprüft werden, welche Vorgaben bezüglich der UAS-Klasse und Kategorie eingehalten werden müssen.

In unserem Anwendungsfall für UnLuBW fällt die Drohne aufgrund ihrer Größe, Gewicht und Nutzung in die spezielle Kategorie, die eine Genehmigung für den Flug benötigt. Mit der Prüfung der UAS-Gebiete wird dann untersucht, wo Verbotszonen nach §21h LuftVO vorhanden sind und Erlaubnisse eingeholt werden müssen. Diese Zonen können über öffentliche oder private Kartenanbieter:innen abgeglichen werden. Im Anschluss müssen die entsprechenden Einrichtungen kontaktiert und Erlaubnisse eingeholt werden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Einholung einer Allgemeinerlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Erlaubnisse müssen in Schriftform vorliegen.   

Anforderungen an die Betriebsgenehmigung: SORA und Betriebshandbuch (Conops)

Für die spezielle Kategorie muss eine Betriebsgenehmigung vorliegen, die aus der Anfertigung eines SORA (Specific Operational Risk Assessment) und eines Betriebshandbuchs (ConOps) besteht. Ein SORA ist eine Risikobeurteilung der Flugmission und beurteilt das eigene Vorhaben mit dessen Risiken und stellt fest, ob die eigenen, vorgesehenen Maßnahmen zur Risikominimierung wirksam und ausreichend sind. Hierbei wird in Luftrisiko (Air Risk) und Bodenrisiko (Ground Risk) unterschieden und der Flug anschließend je nach Betriebsszenario und Flughöhe in Risikostufen eingeordnet.

Welche Schritte zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie zu unternehmen sind, sind ausführlich im Leitfaden zur Antragsstellung Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie des LBA beschrieben. 

Herausforderungen im Betrieb von Drohnen

Eine häufig unterschätzte Herausforderung im Betrieb von Drohnen für unterschiedliche Messkampagnen ist die Dauer des Genehmigungsverfahrens. In den meisten Fällen streifen oder durchqueren Messflüge im innerstädtischen Bereich den Luftraum über Privatgelände. Falls sich dort viele Menschen aufhalten, oder sich kritische Infrastruktur, Industrie oder ähnliches in der Nähe befinden, bedürfen Messflüge einer entsprechenden Genehmigung. Kritische Gebiete sind in §21h LuftVO geregelt.